Fragen Sie doch einfach nach!

Neulich wurde ich gefragt, wie man damit umgeht, wenn eine Lehrerin bei dem Hausarzt eines Schülers Erkundigungen einholt und der Arzt dazu keine Einverständniserklärung der Eltern hat, aber trotzdem Auskünfte erteilt. Angenommen, man wolle dem Arzt daraus keinen Vorwurf machen – was gem. § 203 StGB durchaus berechtigt wäre – und gegen die Lehrerin vorgehen, was ihr denn einfiele, den Arzt anzurufen. Kann aber dazu geeignet sein, dass Frau Lehrerin sich angegriffen fühlt, wenn man ihr auf dem nächsten Elternabend die Meinung sagt. Man kann aber auch Rechte wahrnehmen, von denen Sie bisher vielleicht nichts wussten … Jetzt werden Sie vielleicht fragen: Was… ?

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