Neulich wurde ich gefragt, wie man damit umgeht, wenn eine Lehrerin bei dem Hausarzt eines Schülers Erkundigungen einholt und der Arzt dazu keine Einverständniserklärung der Eltern hat, aber trotzdem Auskünfte erteilt. Angenommen, man wolle dem Arzt daraus keinen Vorwurf machen – was gem. § 203 StGB durchaus berechtigt wäre – und gegen die Lehrerin vorgehen, was ihr denn einfiele, den Arzt anzurufen. Kann aber dazu geeignet sein, dass Frau Lehrerin sich angegriffen fühlt, wenn man ihr auf dem nächsten Elternabend die Meinung sagt. Man kann aber auch Rechte wahrnehmen, von denen Sie bisher vielleicht nichts wussten … Jetzt werden Sie vielleicht fragen: Was… ?
Es gibt Leute, die sind der Ansicht, dass die Zusammensetzung des Bundestages zur einen Hälfte aus Juristen und zur anderen aus Lehrern besteht. Die einen können es, die anderen wissen es besser. Fraglich, ob diese Lehrerin es auch besser weiß, und eine Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen hervorzaubert. Aber man kann sie ja fragen, ob sie zaubern kann und womöglich eine Einverständniserklärung aus der Schublade zieht, aus der hervorgeht, dass sie jederzeit die Hausärzte ihrer Schüler um Informationen bitten kann und die Eltern dies bei der Einschulung unterschrieben haben… Was aber den Arzt nicht ermächtigt, diesem Ansinnen nachzugehen, sofern ihm das nicht von den Eltern erlaubt wurde. Was tun? Die Antwort lautet: Ein Auskunftsersuchen (hier an die Schule) stellen. Eine Standardformulierung lautet etwa so:
Ich erbitte gem. § 34 BDSG eine Auskunft über die bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten Daten sowie eine Angabe der Stelle, die Ihnen meine Daten übermittelt, resp. bei der Sie Daten über mich erhoben haben. Ebenso erwarte ich, dass Sie mir Informationen darüber vermitteln, an wen Sie meine Daten weitergegeben haben und gehe davon aus, dass Sie meine Daten löschen, resp. mit einem Sperrvermerk versehen. Für Ihre Antwort habe ich mir den [Datum] notiert.
Ja, liebe Leser, das ist Mühsal. Aber genau das ist der Grund, der so manch einem Adresshändler, so manch einer Datenschleuder das Geschäft leicht macht. Meine Erfahrung hinsichtlich der Antworten auf derlei Ersuchen ist ganz unterschiedlich, aber vergleichsweise bei Antragstellern, die um die Rechtslage wissen, eher mit dem Ansinnen um Erfüllung des Ersuchens verbunden, als das bei „Normalbürgern“ der Fall ist.
Eines haben viele sog. speichernde Stellen (das Unternehmen oder die Stelle, die ihre Daten erhoben hat, verarbeitet oder weitergibt), gemeinsam. Das erste Anschreiben wird nicht beantwortet und eine weitere Fristsetzung wird dann mit dem Hinweis reflektiert, „da wäre etwas untergegangen, aber man bemühe sich um eine Antwort.“ Für mich heißt das, entweder hat da jemand wirklich keine Ahnung und erst durch ein Auskunftsersuchen wird ein Missstand im Betrieb deutlich, oder jemand will es darauf ankommen lassen, ob der Ersuchende seine Rechte kennt und die Nummer wirklich durchziehen wird.
Es gibt aber auch durchaus positive Ergebnisse solcher Anfragen. Autovermieter, die ihre AGB ändern, Onlineversandhäuser, die ihre Webseiten an die Gesetzmäßigkeiten anpassen, Betreibergesellschaften von Kreditkarten, die ihre Vertragsklauseln korrigieren oder den Mitarbeitern der angeschlossenen Callcenter auf die Finger schauen und vieles mehr.
Also, nur zu. Haben Sie Mut und ändern Sie etwas. Anbei, eine schärfere Gangart bietet sich an, wenn die Mutmaßung besteht, dass jemand vorsätzlich Ihre Daten missbraucht. Das könnte man dann schon in der ersten Anfrage so oder ähnlich formulieren:
„Sollte ich nach Fristablauf keine Antwort von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass Sie dem Rechtsweg den Vorzug geben werden … „
Irgendwo dazwischen findet sich sicherlich auch eine Formulierung für Pädagogen, mit denen man es sich nicht grundsätzlich verscherzen will…